JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 20.12.2004, Aktenzeichen: 6 U 657/04
| Leitsatz: | 1. Bei erstmals in der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführten Tatsachen kann über die Berufung grds. nicht im Beschlussverfahren sondern nur aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden. 2. Diese Regel gilt indessen nur dann, wenn das neue Vorbringen als solches berücksichtigungsfähig ist. Muss aufgrund prozessualer Ausschluss- oder Präklusionsbestimmungen der neue Sachvortrag unberücksichtigt bleiben, bedarf es darüber keiner mündlichen Verhandlung. Die Frage, ob die einen Ausschluss erfordernden Gründe gegeben sind, ist als Vorfrage im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zu beantworten. 3. Es bleibt offen, ob die als solche unstreitige, in einem Nebenverfahren, hier dem Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in den Prozess eingeführte Tatsache, dass der Klageforderung mittels eines neu ergriffenen Verteidigungsmittels zu Fall kommen soll, nochmals ausdrücklich und förmlich zum Inhalt der Berufungsbegründung gemacht werden muss. 4. Es bleibt offen, ob über die Zulassungsvoraussetzungen unabhängig von der Erfüllung des formalen Erfordernisses in § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO gewissermaßen von Amts wegen zu befinden ist, oder ob das Berufungsgericht sich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO erst dann befasst, wenn die Berufungsbegründung den formalen Anforderungen des § 522 Abs. 3 ZPO in vollem Umfang genügt. 5. Für § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt es nicht darauf an, dass ein Verteidigungsmittel (hier: Einrede der nicht (mehr) gegebenen Fälligkeit) erst dann entsteht, wenn die Beklagte die Einrede erhebt oder die begründenden Tatsachen geltend macht (hier: Stundungsverlangen als Grund eines Fälligkeitsaufschubs). Maßgeblich ist ffür § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Zeitpunkt, von dem an eine sachgerecht die Prozessentwicklung beobachtende und sich auf auch ihr nachteilige Eventualitäten einstellende Partei sich zum Einsatz des Verteidigungsmittel hätte entschließen müssen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 522 Abs. 2, ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 4, ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3, |
| Stichworte: | Neues Verteidigungsmittel, Berufungsbegründung, Beschlussverfahren, |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt 8 O 592/04 vom 28.06.2004 |
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