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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 20.10.2000, Aktenzeichen: 6 W 434/00 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 434/00

Beschluss vom 20.10.2000


Leitsatz:20.10.2000

6 W 434/00

Rechtliche Grundlage:

FGG § 13a Abs. 2;
FGG § 70;
FGG § 70h;
ThürPsychKG

1. § 13a Abs. 2 FGG kann auch dann zugunsten des Betroffenen angewendet werden, wenn über den Unterbringungsantrag selbst nicht entschieden worden ist, wenn aber das Gericht gem. § 70h FGG die vorläufige Unterbringung für den gleichen Zeitraum angeordnet hat, für welchen die Unterbringung beantragt worden war, und wenn das Beschwerdegericht diese Unterbringungsanordnung aufhebt, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

2. Dem Betroffenen entstandene Auslagen, zu denen Rechtsanwaltskosten gehören, können der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, nicht gem. § 13a Abs. 2 S. 3 FGG auferlegt werden, wenn bei Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der die Unterbringung (auch nur vorläufig) anordnenden Gerichtsentscheidung das Krankheitsbild des Betroffenen den Antrag gerechtfertigt bzw. die Entscheidung begründet hat.
Rechtsgebiete:FGG, ThürPsychKG
Vorschriften:FGG § 13a Abs. 2, FGG § 70, FGG § 70h, ThürPsychKG,
Stichworte:Unterbringung, Auslagenerstattung,

Volltext

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