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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 19.10.2000, Aktenzeichen: 1 WF 37/00 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 1 WF 37/00

Beschluss vom 19.10.2000


Leitsatz:Rechtliche Grundlage: BGB § 1618 IV

Die Gesetzesneufassung hat die Bindungen des Elternteils, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, auch im Namensrecht gestärkt. Es muß daher triftige Gründe geben, das Interesse des nichtsorgeberechtigten Elternteils an der Erhaltung des Namensbandes zurückzustellen. Es hat eine Prüfung dahin stattzufinden, ob eine Zerschneidung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist oder aber ob ein milderer Eingriff möglich ist.

Thüringer Oberlandesgericht, Familiensenat, Beschluß vom 19.10.2000 1 WF 37/00
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1618 IV,
Stichworte:Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namensänderung, Einbenennung von Stiefkindern,

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