JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 19.03.2009, Aktenzeichen: 4 W 106/09
| Leitsatz: | 1. Kommt einer Streitwertfestsetzung Bedeutung (nur) für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu, so kann das angerufene Gericht eine solche auch vorab durch Beschluss, ggf. (bei entsprechendem Antrag des Klägers) verbunden mit einer Verweisung an das sachlich zuständige Gericht, vornehmen, braucht dies aber nicht, so lange der Kläger keinen Verweisungsantrag stellt. Insbesondere kommt in solchen Fällen eine Vorabentscheidung durch Beschluss über den Zuständigkeitsstreitwert bei weiter bestehendem Streit über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Gründen der Rechtssicherheit und Prozesswirtschaftlichkeit in Betracht. Anderenfalls trifft das angerufene Gericht seine Entscheidung hierüber im Rahmen seiner verfahrensabschließendenden Endentscheidung (im Urteil). 2. Die sich auf die sachliche Zuständigkeit beschränkende Streitwertfestsetzung (durch Beschluss) ist nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar. Eine isolierte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss, der nur Bedeutung für die sachliche Zuständigkeit (des Gerichts) hat, ist daher nicht statthaft. Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (aus 2004) hat an dieser schon früher bestehenden Rechtslage nichts geändert. 3. Bei - wie hier - unstatthafter Beschwerde sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Kostenprivilegierung des § 68 Abs.3 GKG n.F. greift in diesem Fall nicht Platz. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 62, GKG § 66, GKG § 68 n.F., |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt, 10 O 1827/08 vom 25.02.2009 |
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