JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 19.03.2004, Aktenzeichen: 6 U 1000/03
| Leitsatz: | 1. Lassen die Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich Nebenangebote und Änderungsvorschläge zu, ermangelt ein Angebot nicht schon deshalb der Wertungsfähigkeit, weil es von der Leistungsbeschreibung abweicht. Einer Abweichung sind zunächst nur insoweit Grenzen gesetzt, als zwingende Ausschreibungsbedingungen (sog. K.o.-Kriterien) nicht abgeändert werden dürfen. 2. Entspricht ein Nebenangebot den Mindestanforderungen, kommt es weiter darauf an, ob die angebotene Leistung der ausgeschriebenen Leistung gleichwertig ist. 3. Die in § 22 Nr. 3 Abs. 2 S. 2, Nr. 6 Abs. 2 VOB/A a.F. statuierten Dokumentations- und Informationspflichten dienen der Transparenz des Vergabeverfahrens und verfolgen den Zweck, den Bietern die Prüfung zu ermöglichen, Vergaberechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Einem auf ihre Verletzung gestützten Schadensersatzbegehren fehlt der erforderliche Ursachenzusammenhang, wenn das Angebot des betreffenden Bieters auch bei ordnungsgemäßer Information nicht zum Zuge gekommen wäre. |
| Rechtsgebiete: | VOB/A |
| Vorschriften: | VOB/A § 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 2, VOB/A § 21 Nr. 3 S. 2, VOB/A § 22 Nr. 3 Abs. 2 S. 2, VOB/A § 22 Nr. 6, VOB/A § 2 Nr. 2, |
| Stichworte: | Nebenangebot, Gleichwertigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen 6 (4) O 1359/02 vom 15.09.2003 |
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