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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 18.12.2002, Aktenzeichen: 6 W 683/02 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 683/02

Beschluss vom 18.12.2002


Leitsatz:1. Der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO liegt nicht in einer Bestrafung, etwa wegen einer im Nichterscheinen liegenden Missachtung des Gerichts oder des Gesetzes, sondern in der Verfahrensförderung (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2001, 6 W 70/01).

2. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei steht anders als nach § 380 Abs. 1 S. 2 ZPO gegenüber dem ausgebliebenen Zeugen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie unterliegt der vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Maßgeblich ist dabei neben dem Verschuldensgrad, ob das Ausbleiben der gem. § 141 ZPO ordnungsgemäß geladenen Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verzögert. (vgl. Senatsbeschluss vom 03.12.1998, 6 W 781/98). Darüber hinaus muss der Bedeutung des § 141 ZPO im Gesamtgefüge des Prozessrechts angemessen Rechnung getragen und insbesondere berücksichtigt werden, dass eine Partei durch das Prozessrecht grundsätzlich frei gestellt ist, einem Termin unter Inkaufnahme der Säumnisfolgen der §§ 330 ff. ZPO fernzubleiben. Sie darf, wenn sie ein Versäumnisurteil bewußt in Kauf nehmen will, nicht auf dem Umweg über § 141 Abs. 3 ZPO zur Beteiligung am Rechtsstreit gezwungen werden.

3. Eine Kostenentscheidung ist bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, mit denen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgehoben wird, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht veranlasst, weil diese Kosten zu den Verfahrenskosten zählen und von den Parteien mithin entsprechend der Kostenverteilung in der Hauptsache zu tragen sind vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2001, 6 W 70/01).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 141, ZPO § 380,
Stichworte:Ordnungsgeld, persönliches Erscheinen der Partei,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen 5 O 405/01 vom 12.11.2002

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