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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 18.09.2000, Aktenzeichen: 6 W 547/00 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 547/00

Beschluss vom 18.09.2000


Leitsatz:18.09.2000

6 W 547/00

Rechtliche Grundlage:

GBO § 29 Abs. 3; GBO § 20; Thür. GenFrRGVO § 5

1. Die in § 5 der Thür. Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Landkreise vom 21. 1. 1997 (GVBl. S. 83) vorgesehene Erklärung des über ein Grundstück verfügenden Landkreises, bzw. der verfügenden Gemeinde, dass die Veräußerung nach §§ 67 Abs. 4 ThürKO iVm. § 1 der Verordnung vom 21. 1. 1997 genehmigungsfrei sei, muss ebenso wie das Zeugnis über die Nichtausübung des kommunalen Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 S. 3, 4 BauGB (Senatsbeschluss v. 28. 8. 1997, 6 W 407/97) dem GBA in der Form des § 29 Abs. 3 GBO vorliegen.

2. Die in die Notarurkunde aufgenommene Erklärung der veräußernden Gemeinde, dass die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit vorliegen, wahrt nicht gem. § 67 BeurkG die von § 29 Abs. 3 GBO geforderte Form.

3. Der Geschäftsverteilungsplans des veräußernden Landkreises kann nicht anstelle der Genehmigungsfreiheitserklärung die in der Notarurkunde mitgeteilte Genehmigungsfreiheit beweisen.
Rechtsgebiete:GBO, Tür. GenFrRGVO
Vorschriften:GBO § 29 Abs. 3, GBO § 20, Thür. GenFrRGVO § 5,
Stichworte:Genehmigungsfreihheit, Nachweis, Behördenerklärung,

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