JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 17.12.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 383/03
| Leitsatz: | Auch wenn der Zuständigkeitswechsel vom Amts- zum Landgericht auf einer Verweisung gem. § 270 StPO beruht, ist eine noch gegen den amtsgerichtlichen Unterbringungsbefehl gerichtete Beschwerde vom Landgericht als Antrag auf gerichtliche Prüfung gem. § 117 Abs. 1, § 126a Abs. 2 StPO oder - bei nicht vollzogenem Unterbringungsbefehl - als Antrag auf Aufhebung des Unterbringungsbefehls nach § 126a Abs. 3 StPO zu behandeln. Erst gegen die darauf ergehende Entscheidung des Landgericht ist erneut Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 117 Abs. 1, StPO § 117 Abs. 2, StPO § 126 Abs. 2, StPO § 126a, |
| Stichworte: | Strafverfahren, einstweilige Unterbringung, Antrag auf gerichtliche Prüfung, Beschwerde, |
| Verfahrensgang: | AG Jena vom 13.11.2003 LG Gera 552 Js 5577/00 - 5 KLs |
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