JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 17.12.2002, Aktenzeichen: 6 W 517/02
| Leitsatz: | 1. Wird im Verfahren gem. § 1908b Abs. 3 BGB, der im vorliegenden Betreuungsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift, die Entlassung des Betreuers abgelehnt, richtet sich die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BGHZ 132, 157 [160]; BayObLG FamRZ 1996, 508). Beschwerdeberechtigt sind die Betreute, der Betreuer und die Verfahrenspflegerin. Dritte haben kein Beschwerderecht (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1186 [1187]). Das gilt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für Kinder oder sonstige nahe Angehörige der Betreuten, selbst wenn sie vortragen, dass sie bei Bestellung des Betreuers entgegen den Grundsätzen des § 1897 Abs. 5 übergangen worden sind und ihr Verlangen, den Betreuer zu entlassen und sie selbst zu bestellen, abgewiesen wurde (vgl. BGHZ FamRZ 1996, 607 [608]; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 251). Eine Beschwerdeberechtigung kann auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG hergeleitet werden (BGHZ a.a.O.). 2. § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB räumt der ehrenamtlichen Betreuung bewusst der Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung ein, um die Bestellung überqualifizierter Betreuer zu vermeiden und die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten zu schonen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.09.2000, 6 W 489/00, FGPrax 2000, 239). Daraus folgt nicht zwingend, dass ein Berufsbetreuer entlassen werden muss, wenn eine ehrenamtlich tätige Person zur Führung der Betreuung bereit ist. 3. § 1908b Abs. 3 BGB erfordert, dass der Betreute die gleich geeignete Person dem Vormundschaftsgericht namhaft macht. hingegen kann das den Betreuer entlassen, wenn eine als neuen Betreuer vorschlägt. Eine zur Auswahl des Gerichts gestellte Personenmehrheit entspricht dem nicht . Die bestimmte Benennung der anderen, als Betreuer gewünschten Person ist Voraussetzung dafür, dass der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts (§ 3 Nr. 2 lit. a RPflG) in die Sachprüfung eintritt. 4. Dabei ermittelt das Vormundschaftsgericht, ob der Wunsch ernsthaft ist, der Vorgeschlagene "gleich geeignet" ist, ob er zur Übernahme bereit ist, ob gegebenenfalls die Einwilligung des Anstellungsträgers im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegt, ob Hinderungsgründe gesetzlicher Art bestehen, ob Hinderungsgründe ähnlich denen des § 1897 Abs. 5 BGB (Gefahr von Interessenskonflikten) bestehen, die dem Wohl des Betreuten abträglich sein können. 5. Der Wunsch der Betreuten kann unberücksichtigt bleiben, wenn der Einfluss eines Dritten festgestellt ist und der den Einfluss ausübende Dritte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wechsel des Betreuers hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1908b, FGG § 20, FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9, |
| Stichworte: | Berufsbetreuung, Betreuerwechsel, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen 1 T 89/02 vom 05.09.2002 AG Eisenach XVII 201/00 vom 29.05.2002 |
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