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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 17.01.2000, Aktenzeichen: 6 W 705/99 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 705/99

Beschluss vom 17.01.2000


Leitsatz:17.01.2000

6 W 705/99

Rechtliche Grundlage:

GBO §§ 75, 13, 22

1. Die Abhilfebefugnis nach § 75 GBO steht seit dem 1. 10. 1998 (Inkrafttreten des 3. RPflGÄndG) allein dem Rechtspfleger zu.

2. Der Antrag auf erstmalige Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit muss so begründet sein, dass der Inhalt des Rechts und das in Anspruch genommene Grundstück aus dem Sachvortrag des Antragstellers bestimmbar ist. Ist diese Begründung unterblieben, muss der Antrag zurückgewiesen werden. Eine Zwischenverfügung kommt nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:GBO
Vorschriften:GBO § 75, GBO § 13, GBO § 22,
Stichworte:Abhilfe der Beschwerde, Antragsbegründung,

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