JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 16.12.2005, Aktenzeichen: 4 W 637/05
| Leitsatz: | 1. Im Beweissicherungsverfahren hat auch der Antragsgegner grundsätzlich das Recht auf mündliche Erläuterung des Gutachtens und die Stellung von Gegen(beweis)anträgen. 2. Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens ist jedoch dann unzulässig, wenn - bei gleichem Beweisthema - das Erstgutachten das Beweisthema genügend ausschöpft (vgl. §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO). 3. Dem Richter im Beweissicherungsverfahren steht insoweit ein Beurteilungsermessen zu. 4. Das bedeutet, dass das Beschwerdegericht - bei Ablehnung einer weiteren Begutachtung durch das erstinstanzliche Gericht - diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfen darf. Nur Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des (Erst)Gutachtens oder Gründe, die zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen führen, rechtfertigen eine andere Entscheidung. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 485 Abs. 3, ZPO § 412 ZPO, |
| Stichworte: | zur Ablehnung eines Antrags auf erneute Begutachtung im Beweissicherungsverfahren, |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt 10 OH 12/03 vom 04.10.2005 und 09.11.2005 |
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