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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 16.12.2004, Aktenzeichen: 1 AR (S) 206/04 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 1 AR (S) 206/04

Beschluss vom 16.12.2004


Leitsatz:Eine Abgabeentscheidung i.S.d. § 462a Abs. 2 Satz 2 1. Hs. StPO ist nicht bereits dann willkürlich, wenn besondere Gründe fehlen, die die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte wohnt, als zweckmäßig erscheinen lassen (Anschluss an BGH NStZ 1992, 399; NStZ-RR 2003, 242).

Der Umstand, dass der Verurteilte im Bezirk des Amtsgerichts, an das abgegeben wurde, wohnt und die Bewährungsaufsicht noch geraume Zeit durch regelmäßige Kontrollen wahrzunehmen ist, steht der Annahme einer auf völlig sachfremden Erwägungen beruhenden Entscheidung in der Regel entgegen.
Rechtsgebiete:StPO, GG
Vorschriften:StPO § 14, StPO § 462a Abs. 2 Satz 2, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2,
Stichworte:Zuständigkeitsstreit, Bewährungsaufsicht,
Verfahrensgang:AG Artern 1 BRs 115/04
AG Sondershausen 305 Js 43635/04 - 1 Ds

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