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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 16.01.2002, Aktenzeichen: 6 W 757/01 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 757/01

Beschluss vom 16.01.2002


Leitsatz:1. Eine einstweilige Verfügung trägt nach Ablauf der Vollziehungsfrist dann eine weitere, Vollstreckung, wenn der neue Vollstreckungsantrag inhaltlich seinem Vorgänger gleicht und wenn er sich im Hinblick auf eine außerhalb der Einwirkungsspähre des Vollstreckungsgläubigers eingetretene Sachverhaltsveränderung sich als notwendig erweist (vgl. Senat, Beschl. v. 8. 1. 2001, 6 W 458/00).

2. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Vollstreckungsgläubiger infolge geänderter Verhältnisse eine zunächst vertretbare Handlung gem. § 888 ZPO vollstrecken muss.

3. Die Verhängung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO ist nur solange zulässig, als der Vollstreckungsschuldner die ihm nach dem Titel obliegende Handlung erfüllen kann.

4. Der rechtlichen Erfüllungsunmöglichkeit steht die tatsächliche Unmöglichkeit gleich, wobei in diesem Sinn unmöglich auch ein Verhalten ist, welches für sich gesehen zwar noch realisierbar ist, wenn dazu jedoch Schritte unternommen werden müssen, die dem Verpflichteten nicht zumutbar sind.

5. Bei der Vollstreckung aufgrund einer einstweiligen Verfügung, ist für die Frage der Erfüllungszumutbarkeit in Rechnung zu stellen, dass die Vollstreckungsgläubigerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgegangen ist, weil sie das auf das geforderte Verhalten der Schuldnerinnen nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens angewiesen ist, sondern eilig und umgehend verwirklichten Rechtsschutzes bedarf.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 887, ZPO § 888, ZPO § 929,
Stichworte:Zwangsvollstreckung, Erfüllung, Unmöglichkeit,
Verfahrensgang:LG Erfurt 5 O 2266/01

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