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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 15.12.2004, Aktenzeichen: 1 UF 342/04 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 1 UF 342/04

Beschluss vom 15.12.2004


Leitsatz:Obwohl der ausgleichsverpflichtete Ehegatte in der Gesamtbilanz über die höheren angleichungsdynamischen und höheren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften verfügt, ist das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen, wenn seine nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften allein aus der Umbewertung des Deckungskapitals von Lebensversicherungsverträgen herrühren und gegenwärtig nicht ausgeglichen werden können, der ausgleichsberechtigte Ehegatte aber nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.
Rechtsgebiete:VAÜG
Vorschriften:VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:AG Gera 22 F 839/03 vom 06.07.2004

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