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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 15.12.1998, Aktenzeichen: 1 WF 87/98 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 1 WF 87/98

Beschluss vom 15.12.1998


Leitsatz:Rechtliche Grundlage:

BGB § 1603 I, 1603 II

1. Für die Dauer einer Umschulung, die arbeitsmarktpolitisch und individuell sinnvoll ist, um nach Arbeitslosigkeit wieder bessere Beschäftigungsmöglichkeiten zu erhalten, kann sich der Unterhaltsschuldner auch gegenüber minderjährigen Kindern auf Leistungsunfähigkeit berufen, wenn das bezogene Unterhaltsgeld unter dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen liegt.

2. Der Unterhaltsschuldner ist zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit für die Dauer der Umschulung nicht verpflichtet, gleichzeitig eine Nebenbeschäftigung auszuüben.

3. Um der gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Sinne des § 1603 II BGB zu genügen, sind durchschnittlich 20 ernsthafte Erwerbsbemühungen im Monat erforderlich.

Thüringer Oberlandesgericht, Familiensenat, Beschluß vom 15.12.1998 - 1 WF 87/98 -
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1603 I, BGB § 1603 II,
Stichworte:Umschulung, gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern,

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