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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 15.11.2001, Aktenzeichen: 6 W 609/01 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 609/01

Beschluss vom 15.11.2001


Leitsatz:1. Für Rechtsanwälte als Betreuer besteht ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3 BGB dann nicht, wenn dem Betroffenen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde oder hätte bewilligt werden können.

2. Der Aufwendungsersatzanspruch des Rechtsanwalts entfällt, wenn aus der damaligen Sicht als Betreuer seine Vorgehensweise ohne jede Erfolgsaussicht war und er eine entsprechende Prüfung vor Berufungseinlegung unterlassen hat.

3. Aufwendungsersatz in Höhe der vollen, bei Einlegung einer Berufung entstehenden Rechtsanwaltsgebühren steht dem Betreuer nur zu, wenn es erforderlich war, die Berufung verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag einzulegen, anstatt zunächst lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Berufung zu stellen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1835, BGB § 1836, BGB § 1908i,
Stichworte:Betreuervergütung, Rechtsanwalt, Prozessführungskosten,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen 1 T 100/01

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