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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 15.11.2000, Aktenzeichen: 2 WF 195/00 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 2 WF 195/00

Beschluss vom 15.11.2000


Leitsatz:Im Rahmen der Prozeßkostenhilfe kann ein Kind dann nicht auf seinen Vorschußanspruch verwiesen werden, wenn dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Unterhalt nicht verbliebe. Insoweit kommt auch eine Ratenzahlungsverpflichtung nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 115,
Stichworte:Prozeßkostenhilfe für Kinder, Prozeßkostenvorschußanspruch gegen den Sorgeberechtigten,
Verfahrensgang:AG Eisenach 5 F 240/00

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