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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 15.05.2006, Aktenzeichen: 4 U 763/05 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 763/05

Beschluss vom 15.05.2006


Leitsatz:Die neben dem Leistungsantrag erstrebte Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme von Gegenständen in Annahmeverzug befindet, bleibt bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, wenn beide Begehren wirtschaftlich übereinstimmen, mithin dem Feststellungsantrag keine eigene wirtschaftliche Bedetuung zukommt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 3, ZPO § 5,
Stichworte:Streitwert bei Annahmeverzug,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen HKO 15/05

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