JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 14.09.2004, Aktenzeichen: 6 W 417/04
| Leitsatz: | 1. Bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gem. § 51 a GmbHG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 2. Die Geschäftsführung ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter regelmäßig ungefragt zu unterrichten. Eine Pflicht zur unaufgeforderten, automatischen und präventiven Information kennt § 51 a GmbHG nicht. Ein solcher Anspruch kann sich allenfalls dann ergeben, wenn die Gesellschaft ein regelmäßiges Berichtssystem eingeführt hat. 3. Der Gesellschafter muss das schonendste Mittel zur Erfüllung seines Informationsbedürfnisses wählen. Er kann gehalten sein, an einer zeitnah stattfindenden Gesellschafterversammlung teilzunehmen, wenn diese Form der Auskunftserteilung für die GmbH - organisatorisch betrachtet - ein milderes Mittel gegenüber der Einsichtnahme ist. 4. Das gesellschaftsrechtliche Informationsrecht ist ein einheitliches Recht, das nicht in ein Auskunfts- und ein Einsichtsrecht aufgespaltet werden darf . Auskunft und Einsichtnahme sind lediglich unterschiedliche Informationsmittel; das Auskunftsverlangen kann durch Einsichtgewährung und ein Einsichtverlangen durch Auskunftserteilung erfüllt werden. Der Gesellschafter hat nicht das Recht zu bestimmen, ob Auskunft oder Einsichtnahme gewährt werden soll. Das aus den Umständen des Einzelfalls objektiv zu bestimmende Informationsinteresse bestimmt, welches der Unterrichtungsmittel einem Gesellschafter jeweils zur Verfügung steht. 5. Darf der Gesellschafter Grund zum Zweifel an der richtigen und vollständigen Erfüllung seines Informationsanspruches haben, kann er über die erteilte Auskunft hinaus Einsicht in die betreffenden Unterlagen fordern. 6. Ein Gesellschafter, welcher an der Gesellschafterversammlung nicht teilnimmt und nachträglich der Geschäftsführung ständig neue Fragen stellt, verhält sich rechtsmissbräuchlich. 7. Der Begriff der "Angelegenheit der Gesellschaft" ist weit und umfassend zu verstehen und umfasst auch die Frage nach der Möglichkeit der Rückführung von Gesellschaftsdarlehen und die Höhe der Geschäftsführervergütung. Ein Informationsrecht ist erst dann nicht gegeben, wenn rein private Umstände Gegenstand der Auskunft sind. Darlehen, welche ein Gesellschafter seiner GmbH, fallen in den Bereich der Innenbeziehungen und stellen eine Angelegenheit der Gesellschaft dar. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, BGB |
| Vorschriften: | GmbHG § 51a, BGB § 242, |
| Stichworte: | Informationsrecht, Auskunftspflicht, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen HKO 34/04 vom 01.07.2004 |
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