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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 14.06.2005, Aktenzeichen: AR (S) 61/05 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: AR (S) 61/05

Beschluss vom 14.06.2005


Leitsatz:1. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit die besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu berücksichtigen ist.

2. Der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wird grundsätzlich mit der Verfahrensgebühr, hier: Nr. 4107 VV RVG, abgegolten. Ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für zusätzliche Fortsetzungstermine nach umfangreicher Beweisaufnahme ist bei Festsetzung der Terminsgebühren zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:RVG, JGG, BRAGO, StPO
Vorschriften:RVG § 2 Abs. 2, RVG § 51, RVG § 51 Abs. 1 Satz 3, JGG § 72 Abs. 4, BRAGO § 99, StPO § 147,
Verfahrensgang:AG Erfurt 710 Js 60022/04 - 565 Ls jug. vom 06.08.2004

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