JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 13.11.2003, Aktenzeichen: 6 W 556/03
| Leitsatz: | 1. Eine Beteiligtenanhörung kann die förmliche Hinzuziehung eines materiell Beteiligten nicht ersetzen, weil mit der Anhörung das Gericht. seiner Amtsermittlungspflicht entspricht und gesetzlich angeordnete Anhörungspflichten (z.B. gem. § 50b FGG) befolgt. Die Hinzuziehung einer Person zum Zweck der Beschaffung tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen ist nicht vergleichbar mit der Einbeziehung eines Rechtsträgers zwecks Wahrnehmung dieser Rechte in eigener Verantwortung. 2. Das Unterlassen der förmlichen Beteiligung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren nötigt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses Zum Verfahren der weitern Beschwerde muss dieser Beteiligte nicht hinzugezogen werden (BGHZ 125, 153,165). 3. In das Vormundbestellungsverfahren ist der sorgeberechtigte Elternteil ungeachtet dessen einzubeziehen, dass das Ruhen des Sorgerechts gem. § 1674 BGB festgestellt ist, so dass der Elternteil nicht vertreten kann, solange das Familiengericht nicht festgestellt hat, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht (§§ 1675,1674 Abs. 2 BGB). Hieraus folgt nicht, das Sorgerecht sei beendet. 4. Hat das Beschwerdegericht einen Vormund entlassen, ist das Mündel bis zur Bestellung des neuen Vormunds nicht vertreten. Die Bestellung ist in ausschließlicher Zuständigkeit dem Amtsgericht übertragen. 5. Ob die Übertragung der Beschwerdeentscheidung auf die Einzelrichterin den Maßgaben des § 526 Abs. 1 ZPO entsprochen hat, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht unter dem Aspekt der Beachtung der Anforderungen des § 12 FGG geprüft werden. Die diese Prüfung ausschließende Bestimmung des § 526 Abs. 3 ZPO gilt aufgrund der Verweisung in § 30 FGG auch für die FGG-Verfahren. Sie ist insoweit gegenüber § 12 FGG Spezialvorschrift. |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB, FGG, ZPO |
| Vorschriften: | GG Art. 103 Abs. 1, BGB § 1626, BGB § 1674, BGB § 1675, FGG § 30, ZPO § 526, |
| Schlagworte: | Kindererziehung, Sorge und Umgang, |
| Stichworte: | Vormundbestellung, Beteiligung, materielle, |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt 7 T 314/03 vom 22.09.2003 |
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