JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 13.06.2000, Aktenzeichen: 6 W 150/00
| Leitsatz: | 13.06.2000 6 W 150/00 Rechtliche Grundlage: ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 887; BGB §§ 133, 275, 280 1. Die Frage der Bestimmtheit des Vollstreckungstitels hat das in einer Zwangsvollstreckungssache mit einem einleitenden Antrag bzw. mit einem Rechtsmittel befasste Gericht von Amts wegen zu klären: Auf eine der mangelnden Bestimmtheit geltende Rüge kommt es nicht an. 2. Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz einhelligen Ansicht, dass für den Inhalt eines Prozessvergleichs allein der protokollierte Vergleich maßgeblich ist. Unerheblich sind andere Umstände, wie z.B. die Prozessakten oder Äußerungen des protokollierenden Richters. 3. Die Unmöglichkeit der geschuldeten Handlung ist ein im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887 ff. ZPO zu beachtender Umstand. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 887, BGB § 133, BGB § 275, BGB § 280, |
| Stichworte: | Vollstreckungstitel, Bestimmtheit, Unmöglichkeit, |
Um den Volltext vom OLG-THUERINGEN – Beschluss vom 13.06.2000, Aktenzeichen: 6 W 150/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-THUERINGEN - 13.06.2000, 6 W 150/00" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum