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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 13.06.2000, Aktenzeichen: 6 W 150/00 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 150/00

Beschluss vom 13.06.2000


Leitsatz:13.06.2000

6 W 150/00

Rechtliche Grundlage:

ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 887; BGB §§ 133, 275, 280

1. Die Frage der Bestimmtheit des Vollstreckungstitels hat das in einer Zwangsvollstreckungssache mit einem einleitenden Antrag bzw. mit einem Rechtsmittel befasste Gericht von Amts wegen zu klären: Auf eine der mangelnden Bestimmtheit geltende Rüge kommt es nicht an.

2. Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz einhelligen Ansicht, dass für den Inhalt eines Prozessvergleichs allein der protokollierte Vergleich maßgeblich ist. Unerheblich sind andere Umstände, wie z.B. die Prozessakten oder Äußerungen des protokollierenden Richters.

3. Die Unmöglichkeit der geschuldeten Handlung ist ein im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887 ff. ZPO zu beachtender Umstand.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 887, BGB § 133, BGB § 275, BGB § 280,
Stichworte:Vollstreckungstitel, Bestimmtheit, Unmöglichkeit,

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