Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 13.05.2003, Aktenzeichen: 6 W 131/03 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 131/03

Beschluss vom 13.05.2003


Leitsatz:1. Die nach der Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO streitig gewordene Frage, ob die Reisekosten eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig sind, bejaht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regelfall. Denn einer Partei ist dann, wenn sie an einem auswärtigen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, grundsätzlich das Recht zuzubilligen, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen einen am eigenen Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen.

2. Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn ein Rechtsanwalt als Partei kraft Amtes fungiert und ein vor einem auswärtigen Gericht anhängiges Mandat betreut.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1 S. 2, BRAGO § 28,
Stichworte:Reisekosten, Terminswahrnehmung, Eigenprozess,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen 6 O 1415/00 vom 12.09.2003

Volltext

Um den Volltext vom OLG-THUERINGEN – Beschluss vom 13.05.2003, Aktenzeichen: 6 W 131/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-THUERINGEN - 13.05.2003, 6 W 131/03" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum