JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 13.05.2003, Aktenzeichen: 6 W 131/03
| Leitsatz: | 1. Die nach der Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO streitig gewordene Frage, ob die Reisekosten eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig sind, bejaht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regelfall. Denn einer Partei ist dann, wenn sie an einem auswärtigen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, grundsätzlich das Recht zuzubilligen, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen einen am eigenen Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. 2. Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn ein Rechtsanwalt als Partei kraft Amtes fungiert und ein vor einem auswärtigen Gericht anhängiges Mandat betreut. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1 S. 2, BRAGO § 28, |
| Stichworte: | Reisekosten, Terminswahrnehmung, Eigenprozess, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen 6 O 1415/00 vom 12.09.2003 |
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