JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 12.11.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 347/03
| Leitsatz: | Trift die Strafvollstreckungskammer eine Entscheidung nach § 67 d Abs. 5 StGB zu einem Zeitpunkt, in dem nach § 67 Abs. 4 StGB mindestens 2/3 der Strafe als verbüßt gelten, ist von Amts wegen eine Reststrafenaussetzung zu prüfen. Soweit die Strafvollstreckungskammer eine solche Entscheidung nicht getroffen hat, ist die Beschwerde gegen die "Versagung einer Reststrafenaussetzung" nicht statthaft und eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts nicht möglich. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 67, StGB § 67d, |
| Stichworte: | Maßregelvollzug, Strafvollstreckung, Reststrafenaussetzung, Rechtsmittel, |
| Verfahrensgang: | LG Meiningen 5 StVK 532/01 vom 01.10.2003 |
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