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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 12.10.2006, Aktenzeichen: 6 W 452/06 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 452/06

Beschluss vom 12.10.2006


Leitsatz:1. Es spricht viel dafür, auch im Falle einer einheitlichen gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung die Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses gem. § 255 Abs. 2 AktG analog zu gestatten, wenn eine Überbewertung der Sacheinlage geltend gemacht wird, insbesondere dann, wenn der Erwerb der Sacheinlage vom Mehrheitsaktionär erfolgen soll.

2. Die aktienrechtliche Differenzhaftung erfaßt den vollen Gegenwert der dafür ausgegebenen Aktien.

3. Ist die Klage gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluß, mit dem die Überbewertung der Sacheinlage gerügt wird, nicht offensichtlich unbegründet, dann kann dennoch im Freigabeverfahren gem. §§ 255 Abs. 3, 246a AktG das Interesse der Gesellschaft an der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister gegenüber dem Aufschubinteresse des Klägers überwiegen, wenn der Erfolg der Hauptsacheklage zweifelhaft ist; bei der Abwägung ist weiterhin zu berücksichtigen, ob im Falle einer erfolgreichen Anfechtung die Durchsetzung einer möglichen Differenzhaftung realistisch ist.
Rechtsgebiete:AktG
Vorschriften:AktG § 255 Abs. 3, AktG § 246 a,
Stichworte:Freigabeverfahren nach AktG,
Verfahrensgang:LG Gera 3 HKO 110/06 vom 21.08.2006

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