JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 11.03.2002, Aktenzeichen: 6 W 54/02
| Leitsatz: | 1. Die rückwirkende Festsetzung einer Pauschalvergütung gem. § 1836 b S. 1 Nr. 1 BGB ist unzulässig. Nach dem Gesetzeswortlaut wie nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann eine solche Vergütungspauschale nur für zukünftige Tätigkeiten des Vormunds/Betreuers festgesetzt werden kann (allgemeine Auffassung; vgl. LG Berlin FamRZ 2001, 787 ff.; MünchKomm-BGB/Wagenitz, 4. Auflage, § 1836 b Rn. 4; Sorgel/Zimmermann, BGB, 13. Auflage, § 1836 b Rn. 6). Die Verfahrensweise, den Betreuer zunächst quasi als Test für die von ihm benötigte Zeit tätig werden zu lassen und dann rückwirkend eine Vergütungspauschale festzusetzen, findet im Gesetz keine Stütze. 2. § 1836 b Abs. Nr. 1 S. 2 BGB verlangt zur Nachprüfbarkeit der Prognoseentscheidung, dass erkennbar ist, von welcher voraussichtlich erforderlichen Zeit bei der Bemessung des Pauschalbetrags ausgegangen wurde. 3. Die Festsetzung pauschalen Aufwendungsersatzes ist rechtswidrig (vgl. Senat FGPrax 2001, 158). 4. Für die Zuerkennung des höchsten Stundensatzes nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG es nicht nötig, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2001, 6 W 488/01; Senat FGPrax 2000, 110; BayObLG FGPrax 2000, 22, 23 m.w.N.). Auch lassen sich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes eine Beschränkung der gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG erhöhten Vergütungsstufen auf bestimmte Berufsgruppen nicht entnehmen. 5. Eine Hochschulausbildung, die in ihrem Kernbereich (auch) soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit vermittelt, welche bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben von allgemeinem Vorteil sein können, ist geeignet, den höchsten Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG zu begründen. Daher ist Berufsbetreuern, die ein Theologie-Studium in den alten Bundesländern absolviert haben, der höchste Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG zuerkannt worden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2000, 1532). 6. Es bedarf weiterer Ermittlungen, ob das in der DDR absolvierte, mit dem Grad eines Diplom-Theologen beendete Theologiestudium eine vergleichbare Befähigung nicht vermittelt hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BVormVG, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1836 b, BVormVG § 1, FGG § 12, |
| Stichworte: | Betreuervergütung für Diplom-Theologen, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen 1 T 152/01 |
Um den Volltext vom OLG-THUERINGEN – Beschluss vom 11.03.2002, Aktenzeichen: 6 W 54/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-THUERINGEN - 11.03.2002, 6 W 54/02" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum