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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 10.02.2004, Aktenzeichen: 6 W 54/04 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 54/04

Beschluss vom 10.02.2004


Leitsatz:1. Die vom Erstbeschwerdegericht getroffene Bewertung, wonach sich der Betroffene in Kenntnis des Ablaufdatums seiner Ausreisepapiere und in der daraus zu folgernden Befürchtung einer Abschiebung der drohenden Abschiebung entziehen will, wenn er ohne Angabe seines Verbleibs aus der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft entfernte und erst Wochen später und nach dem erwarteten Abschiebungsdatum wieder auftaucht, ist auch dann plausibel und nachvollziehbar, wenn der Betroffene sich sogleich nach bei der Ausländerbehörde gemeldet hat.

2. Eine Ausnahme Grundsatz, dass in Verfahren betreffend die Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft der Betroffene auch vom Beschwerdegericht persönlich anzuhören ist, besteht nur dort, wo ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, die Anhörung werde nichts zur Sachaufklärung beitragen (Senat, Beschl. vom 20.05.1998, 6 W 299/98). Allein daraus, dass der Betroffene anwaltlich vertreten und bereits vom Amtsgericht angehört worden ist, kann das Beschwerdegericht nicht folgern, es seien in der Sache keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

3. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht dem Haftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG eine freiwillige Ausreiseabsicht dann entgegen, wenn sie sich bereits in Vorbereitungen konkretisiert hat, die eine Umsetzung in einem zeitlich überschaubaren Rahmen wahrscheinlich erscheinen lassen.

4. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene seiner erklärten Absicht gemäß demnächst freiwillig aus der Bundesrepublik ausreisen will, darf Abschiebungssicherungshaft nicht angeordnet werden, solange sich der Richter aufgrund einer persönlichen Anhörung des Betroffenen noch kein Urteil über die Ernsthaftigkeit der Absicht, die Relevanz der Hinweistatsachen und die Erfolgsaussichten eines solchen Vorhabens hat bilden können.
Rechtsgebiete:AuslG, FreihEntzG, FGG
Vorschriften:AuslG § 57 Abs. 2 Nr. 5, FreihEntzG § 5, FGG § 23,
Stichworte:Abschiebungshaft, Prüfungspflicht,
Verfahrensgang:LG Meiningen 3 T 5/04 vom 21.01.2004

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