JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 10.01.2005, Aktenzeichen: 1 Ss 239/04
| Leitsatz: | 1. Voraussetzungen wirksamer Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch. 2. Zur Bedeutung der gesetzlichen Bestimmung eines Fahrverbots als Regelfolge in den Fällen des § 24a StVG: Der Umstand, dass der Betroffene als Geschäftsführer eines Unternehmens dringend auf seinen Führerschein angewiesen ist, weil er Aufträge hereinzuholen hat, stellt grundsätzlich keine Härte ganz außergewöhnlicher Art dar, die ein Absehen vom Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG rechtfertigt. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer besonderen Härte ist auch die Anwendbarkeit der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG zu berücksichtigen |
| Rechtsgebiete: | StVG, StPO, OWiG |
| Vorschriften: | StVG § 24a, StVG § 25 Abs. 1 Satz 2, StPO § 344 Abs. 1, OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1, |
| Stichworte: | Verkehrsordnungswidrigkeit, Fahrverbot, |
| Verfahrensgang: | AG Gotha 10 Owi 648/03 vom 18.03.2004 |
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