JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 09.03.2006, Aktenzeichen: 6 W 693/05
| Leitsatz: | 1. Bei einer an der 11. (Zweigniederlassungs-)Richtlinie orientierten Auslegung des nationalen Rechts darf die Eintragung einer Zweigniederlassung wegen des Fehlens einer Hauptniederlassung nicht verweigert werden (EuGH, NJW 1999, 2027 [Centros]; EuGH, NJW 2003, 3331 [Inspire Art]; Senat, Beschl. v. 09.09.2005, 6 W 302/05) 2. Die 11. (Zweigniederlassungs-)Richtlinie ist zwar im Hinblick auf Offenlegungspflichten abschließend; auch dürfen Verletzungen dieser Pflicht nicht mit besonderen Haftungssanktionen belegt werden (BGH, NJW 2005). Die Richtlinie hindert aber nicht an der Durchsetzung eines strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Tätigkeitsverbots iSv § 6 Abs. 2 S. 3 und 4 GmbHG. 3. Daraus, dass die Geschäftsführer (directors) einer englischen private limited company bei der Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung - anders als die Geschäftsführer einer deutschen GmbH - keine Versicherung abgeben müssen, dass in ihrer Person keine Bestellungshindernisse (nach deutschem und/oder englischen Recht) bestehen, weil in § 13g Abs. 2 S.2 HGB bewusst von einem Verweis auf § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG (iVm § 6 Abs. 2 S. 3 und 4 GmbHG) absieht, und dass daher das inländische Registergericht i.d.R. von einem Bestellhindernis keine Kenntnis hat, so dass die Zweigniederlassung meist auch dann eingetragen werden wird, wenn ein potenzieller director nach deutschem Recht nicht zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden kann, folgt nicht, dass das Registergericht ein ihm sonstwie bekannt gewordenes Betätigungsverbot nicht bei der Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen berücksichtigen dürfte. 4. Auch wenn das für die Gesellschaft maßgebliche Recht keine besonderen Anforderungen an die Person des geschäftsführenden Organs stellt, kann wegen eines im Inland gegenüber gegen den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer (director) der Gesellschaft verhängten Gewerbeverbots die Eintragung einer Zweigniederlassung verweigert werden. Organbestellung und Vertretungsregelung der ausländischen Kapitalgesellschaft als solche werden dadurch, dass die Zweigniederlassung nicht von einer Person nach inländischen Recht ungeeigneten Person geleitet werden darf, nur reflexartig mittelbar berührt (a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.5.2001, GmbHR 2002, 29). 5. Bei der Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft hat das Registergericht auch die Interessen des inländischen Rechtsverkehrs und dabei den Schutz der Allgemeinheit vor geschäftlich unzuverlässigen Personen zu bedenken, weil es der Einheitlichkeit der Rechtordnung und zwingenden Gründen des Allgemeinwohls widerspräche, zunächst die Zweiniederlassung mit dem ungeeigneten Geschäftsführer zuzulassen, um dann sogleich auf deren Geschäftsbetrieb mittels Durchsetzung des Gewerbeverbots einzuwirken und die Zweigniederlassung handlungsunfähig zu machen. 6. Die disqualification des directors nach englischem Recht stellt im Vergleich zur Eintragungsversagung kein milderes Mittel zum Erreichen des Allgemeinwohls dar, weil dem inländische Registergericht für die disqualification order kein Prüfungsrecht zusteht und weil die disqualification des directors eine Geschäftsführertätigkeit insgesamt unterbindet und sich nicht nur auf das Arbeitegebiet der Zweigniederlassung beschränkt. 7. Offen bleibt, ob die Gründung einer Auslandsgesellschaft durch einen Hauptgesellschafter, dem im Inland die Ausübung eines Gewerbes und die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer untersagt ist, zum Schein erfolgt und ob sie mit der Folge als Missbrauch der Niederlassungsfreiheit zu qualifizieren ist, dass der Gesellschaft die Rechtsfähigkeit abzusprechen wäre. 8. Wegen der divergierenden Rechtsprechung des OLG Oldenburg bedarf es der Entscheidung des GBH gem. § 28 Abs. 2 FGG. |
| Rechtsgebiete: | EG, HGB, GmbHG |
| Vorschriften: | EG Art. 43, HGB § 13g Abs. 2, HGB § 13d, GmbHG § 8 Abs. 3, |
| Stichworte: | Niederlassungsfreiheit, Zweigniederlassung, Gewerbeverbot, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen HK T 7/05 vom 03.11.2005 |
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