JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 08.11.2001, Aktenzeichen: 7 W 203/01
| Leitsatz: | 1. Die Reisekosten (Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheits- sowie Übernachtungsgelder) des auswärtigen, nach dem 01.01.2000 aufgrund der Neufassung des § 78 Abs. 1 ZPO bei dem Prozessgericht nicht zugelassenen aber postulationsfähigen auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach § 28 BRAGO sind grundsätzlich erstattungsfähig. 2. Eine Erstattung diesr Kosten kommt insoweit in Betracht, als sie im Einzelfall die zusätzlichen Kosten eines ansonsten für die Teminswahrnehmung zu beauftragenden Unterbevollmächtigten nach § 53 BRAGO nicht übersteigen. 3. Unter dem aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht abzuleitenden Gebot der kostengünstigen und sparsamen Prozessführung hat die Partei einen Vergleich zwischen der Höhe der anfallenden Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und der etwa mit der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden zusätzllichen weiteren Kosten nach § 53 BRAGO anzustellen. |
| Rechtsgebiete: | RPFlG, ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | RPFlG § 11 Abs. 1 n.F., ZPO § 91, ZPO § 92, ZPO § 104 Abs. 3, ZPO § 567 Abs. 3, ZPO § 577 Abs. 2, BRAGO § 25, BRAGO § 53, |
| Stichworte: | Erstattungsfähigkeit von Reisekosten, |
| Verfahrensgang: | LG Gera 7 O 839/00 |
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