JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 08.11.2001, Aktenzeichen: 6 W 495/01
| Leitsatz: | 1. Besondere Kenntnisse oder Fachkenntnisse sind solche, die über ein bestimmtes Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei dieses Grundwissen je nach Bildungsstand oder Ausbildung unterschiedlich sein kann. Für die Führung der Betreuung nutzbar sind solche Fachkenntnisse dann, wenn sie den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Dabei ist es nicht nötig, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. Senat FGPrax 2000, 110) 2. Da es sich bei der Betreuung ihrem Wesen nach um rechtliche Betreuung (§ 1901 Abs. 1 BGB) handelt, kommt insbesondere rechtlichen Kenntnissen eine besondere Bedeutung zu; betreuungsrelevant sind aber auch Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft, sofern die abgeschlossene Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Fachwissens ausgerichtet ist, wie etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaft, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaft (vgl. Senat, a.a.O.) 3. Ein Hochschulstudium als Diplompädagoge mit den Schwerpunktfächern Erwachsenen- und Jugendpädagogik, Erwachsenen- und Jugendpsychologie, Familienpädagogik, Arbeitspsychologie und Alterspsychologie kann die Erhöhung der Betreuervergütung nach § 1 Abs. 1 S. 2 BtVormVG begründen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BtVormVG |
| Vorschriften: | BGB § 1836a, BtVormVG § 1 Abs. 1 S. 2, |
| Stichworte: | Betreuervergütung, erhöhter Stundensatz, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen 1 T 71/01 |
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