JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 08.01.2001, Aktenzeichen: 6 W 653/00
| Leitsatz: | 1. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer vertreten ist und dass jede Wohnung ein Stimmrecht hat, ist die Teilungserklärung dahin auszulegen, dass hinsichtlich der Beschlussfähigkeit das Kopfprinzip, hinsichtlich der Abstimmung das Objektprinzip gelten soll. 2. Hat nicht der Verwalter die Eigentümerversammlung einberufen, ist die Vermutung der Ursächlichkeit des Fehlers für den Beschluss widerlegt, wenn über die Abberufung des Verwalters und die fristlose Kündigung seines Vertrags entschieden werden soll, weil der der Verwalter an dieser Beschlussfassung nicht teilnehmen darf. Thür. OLG, Beschl. v. 08. 01. 2001, 6 W 653/00 |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 23, WEG § 24, WEG § 25, |
| Stichworte: | Wohnungseigentümerbeschluss, Verwalterabberufung, |
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