JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 07.12.2000, Aktenzeichen: 1 Ss 170/00
| Leitsatz: | 1. Von einer Beisetzungsstätte i. S. d. § 168 Abs. 1 a.F. StGB kann nur dann gesprochen werden, wenn die Stätte der Ruhe und dem Andenken eines Verstorbenen gewidmet ist. Daran fehlt es, wenn die Leiche anonym ohne jegliche Kennzeichnung der Grabstätte verscharrt worden ist. 2.Eine solche Stätte kann allerdings zur Totengedenkstätte nach § 168 Abs. 2 StGB gewidmet werden, die erst durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.01.1998 gegen beschimpfenden Unfug geschützt ist. Thüringer Oberlandesgericht, 1. Strafsenat, Beschluß vom 07.12.2000 1 Ss 170/00 |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 168 Abs. 1, StGB § 168 Abs. 2, |
| Stichworte: | Störung der Totenruhe, |
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