JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 07.11.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 344/03
| Leitsatz: | Die Auswahlentscheidung des Gerichts bezüglich des zuzuziehenden Sachverständigen kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Es kann dahinstehen, ob eine Anhörung der Beteiligten vor der Auswahlentscheidung verfassungsrechtlich, insbesondere gem. Art. 103 Abs. 1 GG, geboten ist. Denn auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Unterlassen der vorherigen Anhörung würde eine selbständige Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnen. |
| Rechtsgebiete: | GG, StPO |
| Vorschriften: | GG Art. 103 Abs. 1, StPO § 202 Satz 2, StPO § 304, |
| Stichworte: | Strafverfahren, Auswahl des Sachverständigen, Rechtsmittel, Anhörung, |
| Verfahrensgang: | LG Gera 667 Js 42307/02 - 9 Kls vom 22.10.2003 |
Um den Volltext vom OLG-THUERINGEN – Beschluss vom 07.11.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 344/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-THUERINGEN - 07.11.2003, 1 Ws 344/03" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum