JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 07.04.2005, Aktenzeichen: 6 W 511/04
| Leitsatz: | 1. Der Anspruch auf korrekte Verfahrensdurchführung ist nicht als Recht im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG anerkannt. 2. In einem FGG-Verfahren kann nur derjenige Beteiligte Verfahrensfehler mit der Beschwerde zulässigerweise rügen, der in das Verfahren ein eigenes Recht eingebracht hat oder dem eine besondere Rechtsvorschrift eine vergleichbare Rechtsstellung gewährt. Eine solche Bestimmung lässt sich für die Erben eines früheren Gesellschafters hinsichtlich eines von ihnen angeregten Amtslöschungsverfahrens nach §§ 142, 143 FGG nicht finden. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 20 Abs. 1, FGG § 143, |
| Stichworte: | Amtslöschungsverfahren, Beschwerdeberechtigung, |
| Verfahrensgang: | LG Gera 2 HK T 3/03 vom 09.01.2004 |
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