JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 06.11.2000, Aktenzeichen: 1 W 498/00
| Leitsatz: | 1. Meinungsäußerungen sind durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, sofern es sich nicht um sog. "Schmähkritik" handelt. Eine "Schmähkritik" liegt vor, wenn für den sich Äußernden nicht die Sache, sondern die Diffamierung des anderen im Vordergrund steht. 2. Zum Vergleich eines Bürgermeisters mit Diktatoren und der Wertung, "der ist schlimmer als Hitler". Thüringer Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 06.11.2000 - 1 W 498/00 |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB |
| Vorschriften: | GG Art. 5 Abs. 1, BGB § 823, BGB § 1004, |
| Stichworte: | Kritik am Bürgermeister, |
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