JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 06.09.2005, Aktenzeichen: 1 WF 240/05
| Leitsatz: | 1. Zu einem schlüssigen Klagevortrag bei der Inanspruchnahme der Großeltern gehört die Leistungsunfähigkeit der vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Kindesmutter, die Betreuungsunterhalt erbringt. 2. Zu einem schlüssigen Klagevortrag bei der Inanspruchnahme der Großeltern väterlicherseits gehört auch die Darlegung der Einkommenssituation der Großeltern mütterlicherseits. 3. Der Anspruch aus § 1607 Abs. 1 und Abs. 2 BGB wird durch die Sondervorschrift des § 1613 BGB begrenzt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1607 Abs. 1, BGB § 1607 Abs. 2, BGB § 1606 Abs. 2, BGB § 1613, |
| Verfahrensgang: | AG Gotha 17 F 905/04 vom 08.04.2005 |
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