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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 05.03.2001, Aktenzeichen: 6 W 88/01 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 88/01

Beschluss vom 05.03.2001


Leitsatz:Rechtliche Grundlage: BGB §§ 1364, 1365, 1368; GBO §§ 71, 20

1. §§ 1368,1365 BGB berechtigen einen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten zur GB-Beschwerde mit dem Ziel, den Amtswiderspruch zu Gunsten beider Ehegatten in Bezug auf eine ohne seine Zustimmung erfolgte Eintragung einzutragen (vgl. BayObLGZ 1987, 431, 433). Soweit er die GB-Unrichtigkeit auf andere Gründe stützt, ist mangels eines GB-Berichtigungsanspruchs dieser Ehegatte nicht beschwerdebefugt.

2. Hat ein Ehegatte über ein ihm gehörendes Grundstück verfügt, prüft das GBA ,ob ein Rechtsgeschäft vorliegt, das der Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB bedarf. Da gem. § 1364 BGB ein im gesetzlichen Güterstand verheirateter Mensch uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen kann, liegt die Annahme nahe, dass das GBA den Genehmigungsfall des § 1365 Abs. 1 BGB nur dann bejahen darf, wenn ihm positiv bekannt ist, dass nach der Eigentumsumschreibung der Veräußerer kein nennenswertes Vermögen mehr hat.

3. Es bleibt offen, ob das GBA den Eintragungsantrag bereits dann nach § 18 GBO beanstanden bzw. zurückweisen darf, wenn bestimmte, konkrete Tatsachen Anlass zur Vermutung geben, ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB liege vor (OLG Celle OLGR Celle 1999, 265). Da derartige Tatsachen bei Veräußerung eines Einzelgegenstandes es nahe legen müssen, dass die verkaufte Sache das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet und dass der Vertragspartner das weiß oder zumindest aber die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt, genügt es keinesfalls, wenn der nicht veräußernde Ehegatte dem GBA gegenüber vor Eigentumsumschreibung ohne weiteren Tatsachenvortrag lediglich die Gesetzesformulierung in § 1365 Abs. 1 BGB vorgetragen hat.

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 05.03.2001 6 W 88/01
Rechtsgebiete:BGB, GBO
Vorschriften:BGB § 1364, BGB § 1365, BGB § 1368, GBO § 71, GBO § 20,
Stichworte:Ehegattengrundstück, Prüfungspficht,

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