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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 04.10.2000, Aktenzeichen: 6 W 559/00 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 559/00

Beschluss vom 04.10.2000


Leitsatz:04.10.2000

6 W 559/00

Rechtliche Grundlage:

BGB § 1908i Abs. 2 S. 2; BGB § 1982; BGB § 1857a

1. Auch wenn mit dem Ende des Betreueramts grundsätzlich das Aufsichtsrecht des Vormundschaftsgerichts gegenüber dem bisherigen Betreuer endet, bleibt ein Restbestand von Rechten und Pflichten im Rahmen des § 1892 BGB bestehen, so dass das Vormundschaftsgericht den Betreuer durch Zwangsgeld anhalten kann, die gem. §§1908 i Abs. 1 S. 1, 1892 BGB formal ordnungsmäßige Schlussrechnung einzureichen.

2. Die Befreiung nach § 1857 a BGB betrifft ausschließlich die periodische Rechnungslegung, nicht aber die Pflicht, eine Schlussrechnung einzureichen und zwar für die gesamte Zeit der Vermögensverwaltung. Auch bei der befreiten Betreuung umfasst gem. § 1841 BGB die Schlussrechnung nicht lediglich ein Vermögensverzeichnis ohne Aufschlüsselung der Zu- und Abgänge. Die nach § 1890 S. 2 BGB grundsätzlich mögliche Bezugnahme auf die dem Vormundschaftsgericht gelegte periodische Rechnungslegung ist nicht möglich, wen der Betreuer von dieser jährlichen Rechnungslegungspflicht nach den §§ 1908 i Abs. 2 S. 2, 1857 a BGB befreit war.

3. Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG erforderliche Zwangsgeldandrohung muss sich auf die Erzwingung einer ganz bestimmten Handlung beziehen Jedoch ist in Fällen, in denen die Zwangsgeldandrohung in einer gesonderten Verfügung erfolgt, die Bezugnahme auf die Ursprungsverfügung, in der die vorzunehmende Handlung enthalten ist, zulässig, wenn in dieser Ursprungsverfügung die Handlung hinreichend bestimmt und eindeutig bezeichnet ist (vgl. Senatsbeschluss v. 06.04.2000, 6 W 137/00). Der Senat hält an dieser Auffassung nach erneuter Prüfung fest.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1908i Abs. 2 S. 2, BGB § 1982, BGB § 1857a,
Stichworte:Ehegattenbetreuung, Rechnungslegung, Zwangsgeld,

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