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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 04.05.2005, Aktenzeichen: 9 W 612/04 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 9 W 612/04

Beschluss vom 04.05.2005


Leitsatz:Im Erbscheinverfahren trägt grundsätzlich derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache, der sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft. Ist jedoch das Testament nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war, § 2247 Abs. 5 BGB analog.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 2247 Abs. 5 analog,
Stichworte:Zeitweile Testierunfähigkeit bei einem nicht datierbaren Testament,
Verfahrensgang:LG Gera 5 T 214/03 vom 22.10.2004

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