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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 04.05.2000, Aktenzeichen: 6 W 239/00 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 239/00

Beschluss vom 04.05.2000


Leitsatz:04.05.2000

6 W 239/00

Rechtliche Grundlage:

BGB § 1821, EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3

1. Das Grundbuchamt ist an den Verwaltungsakt der Vertreterbestellung durch das Landratsamt als einer auf öffentlicher Gewalt beruhenden Maßnahme gebunden. Diese ist grundsätzlich wirksam und hat solange Bestand, bis sie durch die den nach dem jeweiligen Verfahrensrecht ausschließlich zur Bestandskontrolle berufene Stellen (Widerspruchsbehörden, Verwaltungsgerichte) aufgehoben ist. Die Rechtswidrigkeit der Vertreterbestellung dürfen Grundbuchamt und Landgericht nur berücksichtigen, wenn sie einen Grad erreicht, in dem der Gesetzesverstoß so schwerwiegend ist, dass jedermann ihn erkennen kann, wenn also die Voraussetzungen für die Nichtigkeit des Verwaltungsakt vorliegen.

2. Verfügungen des gem. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellten gesetzlichen Vertreters bedürfen nach Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 4 EGBGB, §§ 16 Abs. 3 und 4 ThürVwVfG, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Genehmigung durch die Bestellungsbehörde.
Rechtsgebiete:BGB, EGBG
Vorschriften:BGB § 1821, EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3,
Stichworte:Bindung an Verwaltungsakt, besonderer Vertreter,

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