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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 03.12.2003, Aktenzeichen: 1 VAS 11/03 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 1 VAS 11/03

Beschluss vom 03.12.2003


Leitsatz:Es ist mit Wortlaut und Zweck des § 10 StVollzG und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften vereinbar, dass der Anstaltsleiter über die Aufnahme in den offenen Vollzug nach Strafantritt entscheidet.

Bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung sowie Körperverletzung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe besteht für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung zu prüfen, ob der Vollzugsbehörde ausnahmsweise die Aufnahme in den offenen Vollzug empfohlen werden kann.
Rechtsgebiete:EGGVG, StVollzG
Vorschriften:EGGVG §§ 23 ff., StVollzG § 6, StVollzG § 7 Abs. 1, StVollzG § 10 Abs. 1,
Stichworte:Strafvollzug, offener Vollzug,
Verfahrensgang:AG Erfurt 150 Js 5583/98 - 42 Ds vom 01.02.1999
AG Erfurt 332 Js 32919/00 - 43 Ds vom 15.01.2002

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