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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 03.07.2002, Aktenzeichen: 6 W 269/02 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 269/02

Beschluss vom 03.07.2002


Leitsatz:1. Das gemäß §§ 104, 106 SachenRBerG ergangene Urteil gestaltet die Rechtsbeziehung der an einem Sachenrechtsbereinigungsverfahren Beteiligten, indem es sämtliche zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung notwendigen Rechtsakte substituiert. Es bringt sowohl den Grundstückskaufvertrag zustande wie die zu seiner Erfüllung notwendigen Erklärungen nach §§ 873, 925 BGB.

2. Das die Sachenrechtsbereinigung durchführende Urteil erstreckt sich auch auf sonstige im Zusammenhang mit dem notariellen Vermittlungsvorschlag in diesen eingeflossenen Rechtsakte (z.B. die Bewilligung einer Vormerkung). Dies ergibt sich aus § 105 SachenRBerG, wonach die Klageschrift sich auf den notariellen Vermittlungsvorschlag beziehen muss mit der Folge, dass dieser Vorschlag, soweit das Gericht ihm folgt, in den Gestaltungsbereich des Urteils einbezogen ist.
Rechtsgebiete:SachenRBerG, GBO, BGB
Vorschriften:SachenRBerG § 104, SachenRBerG § 105, GBO § 19, BGB § 885,
Stichworte:Vormerkungsbewilligung im Sachenrechtsbereinigungsverfahren,
Verfahrensgang:Landgericht Mühlhausen 2 T 56/02

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