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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 02.11.2000, Aktenzeichen: 6 W 583/00 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 583/00

Beschluss vom 02.11.2000


Leitsatz:02.11.2000

6 W 525/00 + 583/00

Rechtliche Grundlage:

BNotO § 15; BGB § 133; BGB § 372

1. Der mit dem Kaufvertragsvollzug beauftragte Notar darf nicht einseitig andere als von den Vertragsbeteiligten vereinbarte Zahlungsmodalitäten bestimmen. Er darf jedoch die Vereinbarung der Vertragsparteien auslegen. Dabei hat er auch die ergänzende Auslegung in Erwägung zu ziehen und eine lückenhafte vertragliche Regelung entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zu komplettieren.

2. Soll nach dem Willen der Vertragsbeteiligten der Streit von Forderungsprätendenten über die materielle Berechtigung am Kaufpreis nicht zu Lasten des zahlungbereiten Käufers gehen, darf der Notar die gesetzlichen Vorschriften über die Hinterlegung als eine adäquate Lösung der Vertragslücke erachten.

3. Bejaht der Notar die Möglichkeit einer solchen Vertragsauslegung, hat er gem. § 372 BGB festzustellen, dass die Ungewissheit des Schuldners über die Person des Gläubigers nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

Thüringer OLG Beschl. v. 2. 11. 2000, 6 W 525/00 + 583/00
Rechtsgebiete:BNotO, BGB
Vorschriften:BNotO § 15, BGB § 133, BGB § 372,
Stichworte:Grundbuchvollzug, Kaufpeiszahlung,

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