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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 02.02.2004, Aktenzeichen: 1 Ws 342/03 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 1 Ws 342/03

Beschluss vom 02.02.2004


Leitsatz:1. Im Verfahren nach § 67e StGB - Überprüfung der Fortdauer des Maßregelvollzugs einschließlich der mündlichen Anhörung des Untergebrachten - erhält der Pflichtverteidiger Gebühren nach § 91 Nr. 2 BRAGO.

2. Eine Gebührenerhöhung nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist mangels ausdrücklicher Verweisung auf § 91 BRAGO dabei nicht vorzunehmen. Eine analoge Anwendung von § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO kommt nicht in Betracht; der Anspruch auf einen Haftzuschlag lässt sich auch nicht aus § 83 Abs. 3 BRAGO herleiten.

3. Für die Vorbereitung der mündlichen Anhörung entsteht keine weitere Gebühr nach § 91 Nr. 1 BRAGO.
Rechtsgebiete:BRAGO, StGB
Vorschriften:BRAGO § 91, BRAGO § 97 Abs. 1, BRAGO § 97 Abs. 2, BRAGO § 112, StGB § 67e,
Stichworte:Maßregelvollzug, Pflichtverteidiger, Verteidigergebühren,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen 10 StVK 20/03 vom 19.09.2003

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