JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 01.03.2004, Aktenzeichen: 6 W 542/03
| Leitsatz: | 1. Nur das ARoV kann das Grundbuchamt um die Übernahme des Restitutionsergebnisses in das Grundbuch ersuchen. Der Restitutionsbegünstigte ist daneben nicht antragsberechtigt. Das ARoV wird damit Kraft eigener gesetzlicher Verpflichtung zur Vollziehung des Restitutionsergebnisses tätig. Mit dem Ersuchen ist kein Berichtigungsantrag (auch) als Verfahrensstandschafter oder in dessen Vertretung gestellt. 2. Macht der Restitutionsbegünstigte den GB-Bestand, der sich nach einer Weiterveräußerung ergeben hat, zum Gegenstand einer GB-Beschwerde, ist dieses Rechtsmittel nur gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig. |
| Rechtsgebiete: | GBO, VermG |
| Vorschriften: | GBO § 13 Abs. 1 S. 2, GBO § 38, GBO § 71 Abs. 2, VermG § 34 Abs. 3, |
| Stichworte: | Restitutionsvollzug, Ersuchen, Beschwerdebefugnis, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen 2 Test 98/03 AG Mühlhausen BS - 1333-ZB |
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