JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 11 / 2008
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AHB, Arch-Haftpfl |
| Leitsatz: | 1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam. 2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. 3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 7 U 89/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, VOB/A, VOB/B |
| Leitsatz: | 1. Im Verhandlungsverfahren nach § 3 b Nr. 1 c) VOB/A darf der Bieter Modifikationen seines Angebots während der Bindefrist vorlegen, solange und soweit der Auftraggeber auf die Bindung hinsichtlich einzelner Punkte des Angebots verzichtet hat. 2. Der Verzicht auf die Bindungswirkung eines Teils des Angebots und dessen Modifikation können in einer Einigung des Auftraggebers und des Bieters in einer Verhandlung zusammenfallen. 3. Genügt dem Bieter die Reichweite des Verzichts des Auftraggebers auf die Bindungswirkung seines Angebots nicht, um ein modifiziertes Angebot abzugeben, wahrt er seine Interessen nicht, wenn er im vom Auftraggeber gewünschten Umfang ein modifiziertes Angebot abgibt und sich im übrigen die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehält. 4. Gegenstand des Zuschlags im Verhandlungsverfahren ist das Angebot in der Form der letzten Modifikation. Für die Bauausführung wesentliche Umstände wie z.B. Bauzeitverschiebungen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der letzten Modifikation des Angebots im Verhandlungsverfahren eingetreten waren, rechtfertigen keine (analoge) Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage oder von § 2 Nr. 5 VOB/B. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 10 U 97/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Berichtigung, Parteiwechsel, Irrtum, Aufhebung, Einspruch |
| Leitsatz: | Ein irrtümlich erlassenes Versäumnisurteil gegen einen falschen Beklagten kann nicht im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO, sondern nur durch Urteil im Einspruchsverfahren aufgehoben werden. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 5 W 69/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Der formlos an den Verfahrensbevollmächtigten des Anzeigeerstatters übersandte Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft setzt bereits durch seinen Zugang die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO in Gang. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Rechtsanwalt kommt es nicht an. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 Ws 298/08 | |