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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht StuttgartVerkündungsdatum07 / 2008 

Oberlandesgericht Stuttgart

Entscheidungen 07 / 2008



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-STUTTGART – Beschluss, 16 UF 61/08 vom 30.07.2008

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Verwalten die Ehegatten trotz gemeinsamer Verwaltung ihre Bankkonten völlig selbstständig, liegt eine dem anderen Gatten stillschweigend erteilte Vollmacht vor, so dass das Verwaltungshandeln hinzunehmen ist.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 16 UF 61/08



OLG-STUTTGART – Beschluss, 5 U 44/08 vom 21.07.2008

Rechtsgebiete:StVG, KfzPflVV, AKB
Leitsatz:1. Bei einer Fahrveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit, die keine Rennveranstaltung darstellt und bei der Versicherungsschutz über die Kfz-Pflichtversicherung besteht, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander nicht auszugehen.

2. Ein Haftungsausschluss über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist unwirksam.

Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, auf den hin die Berufung zurückgenommen wurde.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 5 U 44/08

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 WF 102/08 vom 11.07.2008

Rechtsgebiete:ZPO, GKG
Leitsatz:Bei der Vaterschaftsanfechtung (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist die nicht heimlich eingeholte vorgerichtliche DNA-Analyse geeignet, den Anfangsverdacht und damit die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage zu begründen, führt aber nicht zur Entbehrlichkeit der Einholung eines gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens, das auf gesicherten Blut- und Speichelproben der Probanden beruht. Von der Erhebung der hierdurch veranlassten gerichtlichen Auslagen für die Sachverständigenentschädigung kann deshalb gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht abgesehen werden.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 WF 102/08

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 WF 101/08 vom 10.07.2008

Rechtsgebiete:RVG-VV, RVG
Leitsatz:In einer Familiensache löst im Revisionsverfahren die Beratung des Revisionsbeklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten der ersten und zweiten Instanz dahin, dass eine Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich sei, weil ein Versäumnisurteil ausgeschlossen werden könne, keine gesonderte Gebühr aus:

1. Eine 1,1-Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren nach Nr. 3206 RVG-VV fällt nicht an, weil dem Prozessbevollmächtigten die Postulationsfähigkeit für ein Auftreten vor dem Bundesgerichtshof fehlt.

2. Eine 0,8-Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten nach Nr. 3403 RVG-VV fällt nur an, wenn ein entsprechender Auftrag erteilt wurde, wovon bei der vorliegend erteilten Beratung nicht ausgegangen werden kann.

3. Eine 0,5- bis 1,0-Beratungsgebühr nach Nr. 2100 RVG-VV n. F. (Nr. 2200 RVG-VV a. F.) erfordert eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Revision. Sie entsteht deshalb nicht bei einer lediglich verfahrensrechtlichen Beratung.

4. Eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG n. F. (Nr. 2100 RVG-VV a.F.) wird durch die genannte Auskunftserteilung nicht ausgelöst, sondern ist gebührenrechtlich gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG als dem vorangegangenen Rechtszug zugehörig anzusehen.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 WF 101/08


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