JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 06 / 2008
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | RVG, RVG-VV |
| Leitsatz: | Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO" kann die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 RVG-VV für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur einmal vom Rechtsanwalt verdient werden. Eine Erhöhung oder Vervielfachung dieser Erfolgsgebühr ist nicht vorgesehen wie bei der Geschäftsgebühr als Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2503 bis 2507 RVG-VV bezogen auf die Anzahl der Gläubiger. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 229/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, RVG, RVG-VV |
| Leitsatz: | Auch in Verfahren zur Regelung des Umgangs des Kindes mit den Eltern kann vom Rechtsanwalt grundsätzlich eine Einigungsgebühr verdient werden. Der Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV erfordert beim Abschluss des Einigungsvertrages kein gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 BGB. Beim Vorliegen nur eines einseitigen Nachgebens kann nicht ohne weiteres das negative Tatbestandsmerkmal des "ausschließlichen Anerkenntnisses oder Verzichts" als erfüllt angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass beim einseitigen Nachgeben in den Fällen der sorgsamen Abwägung der Für und Wider und schließlich Vernachlässigung der eigenen Rechtsposition zu Gunsten des Rechtsfriedens sich der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Einigungsvertrag nicht "ausschließlich" auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt und damit die Einigungsgebühr entstehen lässt. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 WF 85/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EuVTVO |
| Leitsatz: | 1. Zur Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel nach einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren auf Grund der Verordnung/EG Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen = EuVTVO. 2. Zur Beachtung der Mindestvorschriften der Art. 13 bis 17 EuVTVO und zur Heilung von Verfahrensmängeln bei Nichteinhaltung der Mindestvorschriften gem. Art. 18 EuVTVO bei Vertretung des Schuldners durch einen inländischen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten bereits im Erkenntnisverfahren. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 223/08 | |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Leitsatz: | Bei der Beurkundung eines Unternehmensvertrages, der im wesentlichen durch die Ergebnisabführungsvereinbarung bestimmt wird, ist vom Vorliegen eines Geschäftes mit unbestimmtem Geldwert auszugehen. Bei der Wertberechnung ist nicht die Vorschrift des § 30 Abs. 1 i. V. m. § 24 KostO zugrunde zu legen, sondern der Geschäftswert nach §§ 41 c Abs. 1, 41 a Abs. 4 Nr. 1 KostO anzusetzen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 8 W 180/08 | |
"Oberlandesgericht Stuttgart - Entscheidungen 06 / 2008 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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