JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Stuttgart > Verkündungsdatum > 02 / 2008
Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Auch im Arzthaftungsprozess ist einem Antragsteller in der Regel Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, soweit seine anspruchsbegründenden Behauptungen, an deren Substantiierung in medizinischer Hinsicht nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen, schlüssig sind und nicht von vorne herein offensichtlich ist, dass sie nicht bewiesen werden können. 2. Daher ist es in der Regel unzulässig, zur Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) bereits im PKH-Verfahren ein schriftliches medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und die Bewilligungsentscheidung von dessen Ergebnis abhängig zu machen. 3. Der Anwendungsbereich des § 118 Abs.2 Satz 3 ZPO ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ohne sachverständige Äußerung eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht nicht möglich wäre. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 W 4/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Vorvertrag, Pfändung, Ermächtigung durch Pfändungsgläubiger |
| Leitsatz: | Auch nach Pfändung der Rechte aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist der Hauptvertrag (Grundstückskaufvertrag) nicht mit dem Pfändungsgläubiger, sondern unverändert zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern abzuschließen. Der Schuldner kann diesen Anspruch aber nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers geltend machen. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 7 U 167/07 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StrVollstrO |
| Leitsatz: | 1. Einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung steht die zwischenzeitliche Unterbringung eines Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wegen einer in der Bewährungszeit begangenen Straftat nicht mit der Erwägung entgegen, bereits die Unterbringung begründe eine positive Prognose. 2. Nach erfolgreich abegeschlossener Unterbringung eines Verurteilten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kommt aber die erneute Aussetzung einer Freiheitsstrafe in Betracht, wenn durch die Unterbringung die gemeinsame Wurzel der Straftat erfolgreich bekämpft worden ist und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Strafaussetzung vorliegen. 3. Ist trotz erfolgrich abeschlossener Unterbringung die erneute Aussetzung einer Freiheitsstrafe mangels Teilverbüßung nicht zulässig, darf diese im Maßregelvollzug unerwünschte vollzugsreichenfolge nicht dadurch umgangen werden, dass von vorneherein statt des angezeichten Widerufs nach § 56 f Abs. 1 S. 1 StGB die Bewährungszeit nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB verlängert wird. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 Ws 46/08 | |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Leitsatz: | Auf eine Feststellungsklage gemäß § 184 InsO kann jedenfalls seit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzrechts vom 13.04.2007 die in § 189 Abs. 1 InsO geregelte Ausschlussfrist nicht analog angewendet werden. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 10 U 3/08 | |